Personen im Besitz einer gültigen Invaliditätskarte (Behindertenausweis) geniessen im öffentlichen Raum besondere Parkberechtigungen.
Dennoch kommt es immer wieder zu Missverständnissen:
Häufig wird angenommen, dass die Karte auch auf Privatparkplätzen automatisch Gültigkeit besitzt – dies ist jedoch nicht der Fall.
Im Folgenden erfahren Sie, welche Regelungen gelten, wo die Grenzen liegen und wie unnötige Unannehmlichkeiten vermieden werden können.
⚖️ 1. Gültigkeit der Invaliditätskarte im öffentlichen Raum
Die blaue Invaliditätskarte gemäss Artikel 65 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) berechtigt zum Parken auf speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätzen.
📋 Diese Karte ist ausschliesslich gültig:
auf öffentlichen Strassen, Plätzen und Parkflächen,
auf Parkplätzen mit dem offiziellen Rollstuhlsymbol,
und nur für Personen, die selbst im Fahrzeug mitfahren oder dieses führen.
💡 Wichtig:
Die Karte muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden und darf ausschliesslich bei berechtigter Nutzung verwendet werden.
🚫 2. Keine Gültigkeit auf Privatparkplätzen
Privatparkplätze – häufig gelb markiert oder mit einem Hinweis wie Privat / Parkieren verboten / richterliches Verbot versehen – unterliegen nicht den öffentlichen Verkehrsregelungen.
Hier gilt ausschließlich das Hausrecht des Eigentümers oder eine private Parkplatzordnung.
➡️ Das bedeutet:
Eine Invaliditätskarte besitzt hier keine automatische Gültigkeit.
Das Parken ist nur gestattet, wenn der Eigentümer ausdrücklich eine Erlaubnis erteilt hat.
Ohne eine solche Erlaubnis gilt das Parken als unbefugt und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
📋 Mögliche Konsequenzen:
💰 Umtriebsentschädigung oder Vertragsstrafe (Konventionalstrafe)
⚠️ Abschleppmassnahmen auf Kosten des Fahrzeughalters
📄 Strafantrag bei Missachtung eines richterlichen Verbots
🅿️ 3. Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Parkplatz
| Merkmal | Öffentlicher Parkplatz | Privater Parkplatz |
|---|---|---|
| 🏛️ Zuständigkeit | Stadt / Gemeinde | Eigentümer oder Verwaltung |
| ♿ Nutzung mit Invaliditätskarte | Ja, gemäss Verkehrsregelnverordnung | Nur mit ausdrücklicher Erlaubnis |
| 🚔 Kontrolle | Polizei / Ordnungsdienst | Eigentümer / Beauftragte |
| ⚖️ Folgen bei Verstoss | Ordnungsbusse | Umtriebsentschädigung, Vertragsstrafe, Abschleppen oder Strafantrag |
💡 Hinweis:
Auch wenn ein Privatparkplatz nicht gekennzeichnet ist, gilt er dennoch als Privatgrundstück, sofern er sich im Besitz einer Person, eines Unternehmens oder einer Liegenschaftsverwaltung befindet.
💡 4. Empfehlungen für Inhaber einer Invaliditätskarte
Um Missverständnisse oder Unannehmlichkeiten zu vermeiden, empfehlen wir:
✅ Ausschliesslich offizielle, markierte Behindertenparkplätze zu nutzen
Bitte verwenden Sie ausschliesslich Flächen mit dem Rollstuhlsymbol oder klarer öffentlicher Beschilderung.
✅ Bei Privatparkplätzen vorab eine Erlaubnis einzuholen
Sollten Sie unsicher sein, ob das Parken auf einem bestimmten Parkplatz gestattet ist, erkundigen Sie sich vor dem Abstellen des Fahrzeugs beim Eigentümer, der Verwaltung oder dem zuständigen Personal.
✅ Die Karte ausschliesslich an berechtigten Orten zu verwenden
Eine unberechtigte oder falsche Nutzung kann als Missbrauch der Karte angesehen werden.
🧭 5. Vorgehen bei Erhalt einer Umtriebstentschädigung oder Konventionalstrafe auf Privatparkplätzen
Sollten Sie trotz gültiger Invaliditätskarte auf einem Privatparkplatz eine Konventionalstrafe oder Umtriebsentschädigung erhalten haben, beachten Sie bitte:
Die Invaliditätskarte stellt keine Rechtfertigung für das Parken auf Privatgrund dar.
Eine frühzeitige Klärung oder Begleichung der Forderung vermeidet zusätzliche Kosten und rechtliche Konsequenzen.
📝 Zusammenfassung:
Die Invaliditätskarte erleichtert das Parken auf öffentlichen Flächen, besitzt jedoch keine Gültigkeit auf Privatparkplätzen.
Dort entscheidet allein der Eigentümer über die Parkberechtigung.
Um Missverständnisse und Kosten zu vermeiden, wird empfohlen, ausschliesslich auf öffentlich gekennzeichneten Behindertenparkplätzen zu parken oder bei Privatflächen vorab eine Erlaubnis einzuholen.