Diese beiden Bereiche unterliegen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und ziehen daher auch verschiedene Konsequenzen bei Verstössen nach sich.
🏛️ 1. Öffentliches Parkieren – Ordnungsbussenverfahren
Beim Parkieren auf einem öffentlichen Parkplatz oder einer öffentlichen Strasse finden das Strassenverkehrsgesetz (SVG) sowie die Verkehrsregelnverordnung (VRV) Anwendung.
Verstösse werden im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens geahndet.
📋 Das bedeutet im Einzelnen:
Verstösse (z. B. Überschreitung der Parkzeit, Parkieren ohne Ticket, Parkieren auf dem Trottoir) führen zu einer Ordnungsbusse.
Die Höhe der Busse ist im offiziellen Ordnungsbussenkatalog festgelegt.
Dadurch wird eine einheitliche, transparente und schweizweit gültige Ahndung sichergestellt.
Die Polizei oder der kommunale Ordnungsdienst ist für die Kontrolle und Ausstellung der Bussen zuständig.
💡 Beispiel:
Wenn Sie in einer blauen Zone ohne Parkscheibe parken, kann die Polizei gemäss Ordnungsbussenverordnung eine standardisierte Busse ausstellen.
🅿️ 2. Privates Parkieren – Besitzschutz und richterliches Verbot
Die Situation gestaltet sich anders bei Privatgrundstücken.
Hier findet nicht das öffentliche Strassenverkehrsrecht, sondern das Zivilrecht Anwendung.
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entscheidet eigenständig, wer dort parken darf – und kann Verstösse entsprechend sanktionieren.
Gemäss Artikel 258 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Grundeigentümer ein richterliches Verbot beantragen. Dieses richtet sich gegen Dritte und untersagt das Parkieren ohne Erlaubnis.
📋 Wesentliche Punkte:
Das richterliche Verbot dient dem Schutz des Besitzes des Eigentümers.
Es ist nicht erforderlich, dass andere Fahrzeuge blockiert werden oder eine unmittelbare Störung vorliegt.
Wer trotz Verbot parkt, kann mit einer Busse von bis zu CHF 2’000.– belegt werden.
Das Verfahren wird bei Verstössen durch die zuständige Behörde oder den Einzelrichter durchgeführt.
💡 Beispiel:
Ein Parkplatz mit dem Hinweis „Privat – richterliches Parkverbot gemäss Art. 258 ZPO“ ist rechtlich geschützt.
Ein Parkieren ohne Erlaubnis kann unmittelbar zu einer Strafanzeige und Busse führen.
💰 3. Umtriebsentschädigung oder Vertragsstrafe auf privatem Grund
Neben der strafrechtlichen Ahndung durch ein richterliches Verbot kann der Eigentümer oder eine beauftragte Firma auch eine Umtriebsentschädigung oder eine Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) erheben.
💼 Umtriebsentschädigung
Diese dient dazu, den tatsächlichen Verwaltungs- und Arbeitsaufwand auszugleichen, der durch unberechtigtes Parkieren entsteht. Dazu zählen beispielsweise:
die Ermittlung des Fahrzeughalters,
der Verwaltungsaufwand für Dokumentation, Schreiben und Mahnungen,
sowie der Mehraufwand bei wiederholten Verstössen.
💡 Hinweis:
Die Umtriebsentschädigung stellt keine Busse dar, sondern eine zivilrechtliche Forderung, die den entstandenen Aufwand abdeckt.
⚖️ Vertragsstrafe (Konventionalstrafe)
Alternativ kann der Eigentümer auf seinem Privatgrund eine Vertragsstrafe festlegen, die bei Missachtung der Parkordnung zur Anwendung kommt.
Diese basiert auf dem Privatrecht und gilt, sofern das Betreten oder Befahren des Grundstücks an klare Bedingungen geknüpft ist, die deutlich ausgeschildert wurden.
📋 Dies bedeutet:
Durch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Areal gehen Sie konkludent (stillschweigend) eine Vereinbarung mit dem Eigentümer ein.
Bei Missachtung der ausgeschilderten Regeln wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig.
Die Höhe und Bedingungen der Strafe müssen klar und sichtbar vor Ort kommuniziert werden.
💡 Beispiel:
Auf dem Schild steht:
„Parkieren nur für Kunden – Widerrechtliches Parkieren wird mit einer Vertragsstrafe von CHF 60 geahndet.“
Durch das Parkieren akzeptieren Sie diese Regelung – und bei Verstoss wird die Konventionalstrafe fällig.
🧭 Vergleich: Öffentlich vs. Privat
| Merkmal | Öffentlicher Parkplatz | Privater Parkplatz |
|---|---|---|
| Zuständigkeit | Polizei / Gemeinde | Eigentümer / Nutzungsberechtigter |
| Gesetzliche Grundlage | Strassenverkehrsgesetz (SVG), Ordnungsbussenverordnung | Zivilprozessordnung (ZPO), Obligationenrecht (OR) |
| Sanktionen | Ordnungsbusse gemäß Bussenkatalog | Umtriebsentschädigung, Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) oder richterliches Verbot |
| Kontrollinstanz | Polizei / Ordnungsdienst | Eigentümer, Beauftragte oder Dienstleister (z. B. Beppo) |
| Maximal mögliche Busse | Einheitlich festgelegt | Bis zu CHF 2’000.– (richterliches Verbot) |
💡 Zusammenfassung
Auf öffentlichen Parkplätzen gelten die Verkehrsvorschriften – Verstösse werden durch Polizei oder Gemeinde mit Ordnungsbussen geahndet.
Auf privatem Grund findet das Zivilrecht Anwendung: Der Eigentümer bestimmt, wer parken darf.
Verstösse können mit einer Umtriebsentschädigung, Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) oder einem richterlichen Verbot sanktioniert werden.Beide Systeme sind rechtlich unabhängig voneinander – privat ist nicht gleich öffentlich.
📝 Merken Sie sich:
Ein Parkplatz mag öffentlich zugänglich erscheinen – rechtlich kann er dennoch Privatgrund sein.
Daher empfiehlt sich stets ein kurzer Blick auf die Beschilderung, bevor Sie parken.